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| Deutscher Infografikdienst |
Lassa-Fieber-in West-Afrika
Lassa-Fieber gehört zu den Virus-bedingten hämorrhagischen Fiebern. Verursacht wird die Infektion durch das Lassa-Virus, einen zu den Arenaviridae gehörenden Erreger, dessen Reservoir Nagetiere sind. Die Infektion ist ausschließlich in Westafrika endemisch. Zu den endemischen Ländern, in denen es regelmäßig zu Erkrankungen kommt, gehören Nigeria, Sierra Leone, Guinea, Liberia, Burkina Faso, Mali, Ghana, Elfenbeinküste, Senegal und Gambia.
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Nach Schätzungen der WHO (WHO) kommt es in Westafrika jährlich zu etwa 100.000 Infektionen mit 5.000 Todesfällen. Einschleppungen dieser Infektion durch Urlauber oder beruflich in diesen Regionen Tätige, wie jetzt unlängst in London und New Jersey, sind insgesamt selten. In Deutschland wurden seit 1974 vier importierte Infektionen beobachtet, wovon zwei tödlich verlaufen sind. Trotzdem sollte bei Fieber nach einem Aufenthalt in Westafrika auch an die Möglichkeit von Lassa-Fieber gedacht werden, insbesondere wenn eine adäquate Malaria-Chemoprophylaxe durchgeführt oder gegen Gelbfieber geimpft wurde.
Die Infektion erfolgt in der Regel durch Kontakt zu kontaminierten Lebensmitteln, auch Aerosol- oder nosokomial übertragene durch direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten eines Patienten sind beschrieben. Nach einer Inkubationszeit von 6-21 Tagen kommt es zu unspezifischen Symptomen wie Fieber, Kopf- und Halsschmerzen, sowie gastrointestinalen Beschwerden. Das Fieber kann bis 41 °C steigen.Hämorrhagischen Manifestationen unterschiedlichen Ausmaßes Führen unter anderem zum Multiorganversagen. Die Letalität liegt allgemein bei 10 bis 20%. |
Zur Prophylaxe sollte in Endemiegebieten der Kontakt mit Nagetieren und deren Sekreten vermieden werden. Der Nachweis der Infektion erfolgt mittels PCR aus dem Blut oder mit serologtischen Verfahren ab dem 10. Tag der Infektion. Eine Therapie mit Ribavirin innerhalb der ersten 6 Tage senkt die Letalität deutlich. Eine Impfung existiert nicht.
Nach § 6, Abs. 1 IfSG besteht Meldepflicht für Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod (virale hämorrhagische Fieber). Weiterhin besteht nach § 7, Abs. 1 IfSG Meldepflicht für den direkten oder indirekten Erregernachweis. Nach § 12, Abs. 1 IfSG besteht für virale hämorrhagische Fieber Übermittlungspflicht vom Gesundheitsamt an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser an das RKI, das die Information an die WHO weitergibt.
Ein Beitrag von Prof. Tino F. Schwarz, Chefarzt am Zentrallabor Juliusspital in Würzburg Facharzt für Laboratoriumsmedizin, Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie - aktualisiert am 30.Oktober 2009 (Schlußredaktion: Dr. Andreas Nitsche Robert Koch-Institut, Zentrum für Biologische Sicherheit) |
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